Bremisches Schulverwaltungsgesetz
§ 27 Beiräte
(1) Es gibt den Schülerbeirat, den Elternbeirat, den Beirat des nichtunterrichtenden Personals und den Ausbildungsbeirat. Ihre Beschlüsse sind Äußerungen der durch sie vertretenen Personengruppen.
(2) Die Beiräte können ihre Aufgaben auf Beiräte einzelner Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge übertragen, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit allein betreffen.
(3) Beiräte haben das Recht, über ihre Vertreter und Vertreterinnen in der Schulkonferenz Anträge in der Schulkonferenz und in der Gesamtkonferenz zu stellen.
§ 34 Zusammensetzung der Schulkonferenz
(1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter beträgt an Schulen mit
1. bis zu 400 Schülerinnen und Schülern zehn,
2. 401 bis 600 Schülerinnen und Schülern zwölf,
3. 601 bis 800 Schülerinnen und Schülern 16,
4. über 800 Schülerinnen und Schülern und an Schulen nur der Sekundarstufe II 20.
An Schulen mit Ausbildungsbeirat sind zusätzlich vier Vertreterinnen oder Vertreter des Ausbildungsbeirats stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz; bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz auf ein anderes Mitglied der Schulkonferenz delegieren.
(2) Die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 besteht zur einen Hälfte aus Mitgliedern der Gesamtkonferenz und einem Mitglied des nichtunterrichtenden Personals. Unter den Mitgliedern der Gesamtkonferenz müssen Lehrkräfte und das Betreuungspersonal nach Möglichkeit im Verhältnis ihres stellenmäßigen Anteils in der Gesamtkonferenz zum Zeitpunkt der Wahl vertreten sein, wobei gegebenenfalls zugunsten der Anzahl der Lehrkräfte aufgerundet wird. Die andere Hälfte wird aufgeteilt
1. in Schulen mit Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I zu gleichen Teilen auf Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats und des Elternbeirats, in Schulen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 auf drei Vertreterinnen und Vertreter des Elternbeirats und zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats;
2. in Schulen nur der Sekundarstufe II zu zwei Dritteln auf Vertreterinnen und Vertreter des Schülerbeirats und zu einem Drittel auf Vertreterinnen und Vertreter des Elternbeirats. Lässt sich diese Hälfte nicht entsprechend aufteilen, erhält der Elternbeirat einen Sitz mehr als ein Drittel, der Schülerbeirat einen Sitz weniger als zwei Drittel.
(3) Maßgebend für die Größe der Schulkonferenz ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zehn Unterrichtstage nach Schuljahresbeginn.
§ 35 Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz
(1) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Konferenz und anden Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) jedes Mitglied der Schulkonferenz kann eine andere Person aus seiner Personengruppe mit der Teilnahme an Fachkonferenzsitzungen beauftragen.
(3) Das Teilnahmerecht gilt nicht für Tagesordnungspunkte in denen Gremien. Angelegenheiten beraten, die einzelne Mitglieder ihrer Personengruppe persönlich betreffen. Hiervon kann nur mit Zustimmung der Betroffenen abgewichen werden.
§ 41 Klassenkonferenzen
(1) In Bereichen, in denen die Schüler und die Schülerinnen in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden.
(2) Klassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lerngruppen, die anstelle von Klassen gebildet werden.
(3) An Berufsschulen und an Schulen mit einem entsprechenden Bereich kann die Schulkonferenz beschließen, auf Klassenkonferenzen zu verzichten. Beschliießt die Schulkonferenz, auf Klassenkonferenzen zu verzichten, werden deren Aufgabenvon Konferenzen wahrgenommen, deren Zusammensetzung die Schulkonferenz bestimmt. § 42 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 42 Zusammensetzung der Klassenkonferenz
(1) Mitglieder der Klassenkonferenz sind alle die Schülerinnen und Schüler der Klasse unterrichtenden unterweisenden Lehrkräfte sowei die Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen und ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen.
(2) Hat der Ausbildungsbeirat an beruflichen Schulen nach § 86 einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuss eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an den Sitzungen der Klassenkonferenzen mit beratender Stimme teilzunhemen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der oder die vorsitzende hat einzelne Mitglieder der Klassenkonferenz von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint.
§ 43 Aufgaben der Klassenkonferenz
(1) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmlich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit und über die Koordinierung der Unterrichtsgestaltung in der Klasse. Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere
1. die Zusammenarbeit der Fachlehrer oder Fachlehrerinnnen zu gewährleisten;
2. über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und über die Koordinierung der schriftlichen Arbeiten zu beraten;
3. das Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu beraten;
4. erforderliche Empfehlungen für den Übergang und die Überführung eines Schülers oder einer schülerin auf einen anderen Bildungsgang auszusprechen;
5. über besondere Maßnahmen für einzelne Schüler und Schülerinnen zu beraten und zu beschließen;
6. die Erprobung neuer curricularer Elemente zu beraten;
7. über Anträge der Klassenversammlung zu beschließen;
8. die ihr durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
§ 44 Jahrgangskonferenzen
(1) In Bereichen, in denen Schülder und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Jahrgangskonferenz für diesen Bereich der jahrgangsstufe die Aufgabe der Klassenkonferenz wahr.
(2) Die Jahrganskonferenz besteht aus allen in diesem Bereich der Jahrgangsstufe unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräften sowie den Jahrgangselternsprechern und Jahrgangselternsprecherinnen und den Jahrgangsschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs 2 gelten entsprechend.
(3) Entscheidungen, die lediglich den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin, insbesondere seine oder ihre weiteren schulischen Leistungen oder seinen oder ihren weiteren schulischen Bildungsweg betreffen, werden von Ausschüssen der jeweiligen Jahrgangskonferenz getroffen.
(4) Mitglieder der Jahrgangsauschüsse sin die Lehrkräfte, die den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin im laufenden Schuljahr unterrichtet oder unterwiesen haben, sowie ein Jahrgangselternsprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 46 Klassenversammlung
(1) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin, die Eltern und ab Jahrgansstufe 5 die Schüler und Schülerinnen einer Klasse bilden die Klassenversammlung. In der Klassenversammlung werden allgemeine Fragen des Unterrichts und der Erziehung in der Klasse besprochen. Die Klassenversammlung wird einberufen, wenn der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin, der Klassenelternsprecher oder die Klassenelternsprecherin oder der Klassenschülersprecher oder die Klassenschülersprecherin es verlangen.
(2) Der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin kann Fachlehrer oder Fachlehrerin zu Klassenversammlung hinzuziehen. Er oder sie hat sie hinzuzuziehen wenn der Klassenelternsprecher oder die Klassenelternsprecherin es verlangen.
(3) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, besteht die Klassenversammlung aus einem Tutor oder einer Tutorin, der Tutandengruppe und den Eltern der Mitglieder der Tutandengruppe. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) In Klassen oder Tutandengruppen, in denen nur volljährige Schüler und Schülerinnen sind, sowie an beruflichen Schulen beruft der Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder der Tutor oder die Tutorin die Klassenversammlung nach eigenem Ermessen ein. § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 47 Schülerbeirat
(1) In allen Schulen mit Ausnahme der Schulen, die nur Jahrgangsstufe 1 bis 4 umfassen, wird ein Schülerbeirat gebildet. Er besteht aus sämtlichen Klassenschülersprechern und Klassenschülersprecherinnen und den Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprechern von der 5. Jahrgangsstufe an.
(2) Der Schülerbeirat kann durch Satzung bestimmen, dass die Schülervertretung anders als in diesem Gesetz vorgesehen organisiert und dass der Vertrauenslehrer oder die Vertrauenslehrerin auf andere Weise gewählt wird. Eine Erweiterung der Befugnisse der Schülerversammlung ist unzulässig. Die Satzung wird mit zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerbeirates beschlossen und bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3) Der Schülerbeirat kann für seine Sitzung im Schuhljahr zehnmal zwei Unterrichtsstunden, an Berufsschulen fünfmal zwei Unterrichtsstunden, in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Schülervertreter und Schülervertreterinnen sollen durch geeignete schulische und überschulische Maßnahmen die notwendigen Kenntnisse und Befähigung für ihre Aufgaben erhalten.
§ 48 Aufgaben
(1) Der Schülerbeirat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die die Schüler und Schülerinnen in der Schule betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Im ist vor Beschlüssen von Konferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sein werden, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schülerbeirat hat weiterhin folgende Aufgaben:
1. Vertretung der fachlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler und Schülerinnen;
2. Auswertung von Beschlüssen der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz;
3. Verwendung der dem Schülerbeirat zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
4. Wahl der Schülervertreter und Schülervertreterinnen in die Schulkonferenz und die Gesamtvertretung
(2) Der Schülerbeirat vertritt die Schülerschaft gegenüber der Schulleitung und den Schulbehörden, sofern ihre Anliegen nicht durch die Schulkonferenz geregelt oder vertreten werden.
§ 49 Schülerversammlung
(1) Auf Beschluss des Schülerbeirates beruft der Vorsitzende oder die Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten der Schüler und Schülerinnen der Schule, einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Schülerversammlung kann Empfehlungen an den Schülerbeirat beschließen
(2) Schülerversammlungen können im Schuljahr insgesammt zehn Unterrichtsstunden in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeiten bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, für die Berufsschulen oder Schulen mit einem entsprechenden Bereich abweichende Regellungen zu treffen.
§ 50 Klassenschülersprecher/Klassenschülersprecherinnen
(1) Jede Klasse wählt unverzüglich nach Beginn des Schuljahres zwei Klassenschülersprecher oder Klassenschülersprecherinnen. Dabei sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.
(2) Bei Blockunterricht an Berufsschulen wird die Wahl unmittelbar nach Beginn des Unterrichts für die Dauer des gesamten Blockunterrichts in einem Schuljahr durchgeführt.
(3) Die Klassenschülersprecher oder die Klassenschülersprecherinnen vertreten die Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts. Sie vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schülern oder Schülerinnen und Lehrkräften.
(4) In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen und deren Stellvertreterin neu aus ihrer Mitte. Für je 20 Schüler und Schülerinnen sind zwei Jahrgangsschülersprecher oder Jahrgangsschülersprecherinnen zu wählen. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 51 Kassenprüfung
Beabsichtigen Schüler und Schülerinnen, innerhalb der Schule finanzielle Mittel für andere Schüler und Schülerinnen zu verwalten, haben sie der Schulkonferenz zwei Personen als Kassenprüfer oder Kassenprüferin zu benennen, von denen mindestens eine oder einer voll geschäftsfähig sein muss. Sie sind zu jederzeitiger Überprüfung der Kasse berechtigt und haben mindestens einmal im Schuljahr der Schulkonferenz einen Prüfbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer oder die Kassenprüferinnen bedürfen der Bestätigung durch die Schulkonferenz.
§ 53 Vertrauenslehrer/Vertrauenslehrerin
(1) Die Schüler und Schülerinnen der Schule können sich Lehrkräfte ihres Vertrauens (Vertrauenslehrer oder Vertrauenslehrerin) zur Unterstützung ihrer Interessen wählen. Die Vertrauenslehrer und Vertrauenslehrerinnen unterliegen der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der sich ihnen Anvertrauenden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Vertrauenslehrer oder eine Vertrauenslehrerin kann an allen Beratungen und Konferenzen teilnehmen, zu denen Schüler und Schülerinnen zugelassen sind.